Rechtlicher Hinweis
Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass unsere Dienstleistungen durch § 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) eingeschränkt werden.
Die Mitwirkung an der Buchhaltung stellt eine Hilfeleistung in Steuersachen dar. Diese Hilfeleistung ist grundsätzlich nur den dazu berechtigten Personen, nämlich Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten, vorbehalten.
Bestimmte Tätigkeiten, die Teil der Finanzbuchhaltung sind, dürfen jedoch auch von Dritten (z.B. Buchhaltern) durchgeführt werden.
§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG definiert abschließend die zulässigen Tätigkeiten:
Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen
Buchen laufender Geschäftsvorfälle
Laufende Lohnabrechnung
Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldungen
Andere Dienstleistungen, die die steuerliche Sphäre berühren, sind nicht zulässig und werden von uns nicht angeboten.
Betriebswirtschaftliche Belange wie Auswertungen, Beratungen, Kostenkalkulationen, etc., sind von dem oben genannten Paragrafen nicht betroffen und werden von uns uneingeschränkt angeboten.