Rechtlicher Hinweis

Rechtlicher Hinweis

Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass unsere Dienstleistungen durch
§ 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) eingeschränkt werden.


Die Mitwirkung an der Buchhaltung stellt eine Hilfeleistung in Steuersachen dar. Diese Hilfeleistung ist grundsätzlich nur den dazu berechtigten Personen, nämlich Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten, vorbehalten.


Bestimmte Tätigkeiten, die Teil der Finanzbuchhaltung sind, dürfen jedoch auch von Dritten (z.B. Buchhaltern) durchgeführt werden.
§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG definiert abschließend die zulässigen Tätigkeiten:


  • Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen

  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle

  • Laufende Lohnabrechnung

  • Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldungen


Andere Dienstleistungen, die die steuerliche Sphäre berühren, sind nicht zulässig und werden von uns nicht angeboten.


Betriebswirtschaftliche Belange wie Auswertungen, Beratungen, Kostenkalkulationen, etc., sind von dem oben genannten Paragrafen nicht betroffen und werden von uns uneingeschränkt angeboten.

Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass unsere Dienstleistungen durch
§ 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) eingeschränkt werden.

Die Mitwirkung an der Buchhaltung stellt eine Hilfeleistung in Steuersachen dar. Diese Hilfeleistung ist grundsätzlich nur den dazu berechtigten Personen, nämlich Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten, vorbehalten.


Bestimmte Tätigkeiten, die Teil der Finanzbuchhaltung sind, dürfen jedoch auch von Dritten (z.B. Buchhaltern) durchgeführt werden.
§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG definiert abschließend die zulässigen Tätigkeiten:


  • Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen

  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle

  • Laufende Lohnabrechnung

  • Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldungen


Andere Dienstleistungen, die die steuerliche Sphäre berühren, sind nicht zulässig und werden von uns nicht angeboten.


Betriebswirtschaftliche Belange wie Auswertungen, Beratungen, Kostenkalkulationen, etc., sind von dem oben genannten Paragrafen nicht betroffen und werden von uns uneingeschränkt angeboten.

Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass unsere Dienstleistungen durch § 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) eingeschränkt werden.


Die Mitwirkung an der Buchhaltung stellt eine Hilfeleistung in Steuersachen dar. Diese Hilfeleistung ist grundsätzlich nur den dazu berechtigten Personen, nämlich Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten, vorbehalten.


Bestimmte Tätigkeiten, die Teil der Finanzbuchhaltung sind, dürfen jedoch auch von Dritten (z.B. Buchhaltern) durchgeführt werden.
§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG definiert abschließend die zulässigen Tätigkeiten:


  • Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen

  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle

  • Laufende Lohnabrechnung

  • Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldungen


Andere Dienstleistungen, die die steuerliche Sphäre berühren, sind nicht zulässig und werden von uns nicht angeboten.


Betriebswirtschaftliche Belange wie Auswertungen, Beratungen, Kostenkalkulationen, etc., sind von dem oben genannten Paragrafen nicht betroffen und werden von uns uneingeschränkt angeboten.

Account It Easy - Buchhaltungsbüro*

* Es werden lediglich solche Dienstleistungen angeboten, die ausdrücklich durch
§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG zugelassen sind. Hierzu gehören mechanische Tätigkeiten, das
Buchen laufende Geschäftsvorfälle, die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das
Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung.

Account It Easy -
Buchhaltungsbüro*

* Es werden lediglich solche Dienstleistungen angeboten, die ausdrücklich durch § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zugelassen sind. Hierzu gehören mechanische Tätigkeiten, das Buchen laufende Geschäftsvorfälle, die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung.

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* Es werden lediglich solche Dienstleistungen angeboten, die ausdrücklich durch § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zugelassen sind. Hierzu gehören mechanische Tätigkeiten, das Buchen laufende Geschäftsvorfälle, die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung.